Wohnungssuche
Unser Leistbarkeitsversprechen

Damit Ihre Miete bezahlbar bleibt

Zum 1. Januar 2024 ist die neue Kooperationsvereinbarung „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“ in Kraft getreten. Hier erfahren Sie, was sich für Sie ändert.

Die sechs landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften haben den Auftrag und das Ziel, bezahlbaren und sicheren Wohnraum in Berlin anzubieten und neu zu schaffen. Das wird auch in Zukunft so bleiben.

In den vergangenen Jahren sind die Mieten der insgesamt rund 357.000 landeseigenen Wohnungen fast unverändert geblieben. Gleichzeitig steigen die Kosten für Neubau, klimagerechte Modernisierung und Instandhaltung. Um unserer Verantwortung weiterhin nachzukommen, lassen sich moderate Mietanpassungen leider nicht vermeiden. Deshalb haben die Unternehmen mit dem Land Berlin eine neue Kooperationsvereinbarung geschlossen.

Die neue Kooperationsvereinbarung sieht unter anderem vor, dass die Mieten nach längerer Zeit wieder moderat steigen dürfen. Einige von Ihnen haben einen Brief erhalten, in dem die Mieterhöhung angekündigt wird.

Aber keine Sorge. Wir wollen vermeiden, dass die Mietanpassung eine unzumutbare Belastung für unsere Mieter*innen darstellt. Deshalb versprechen wir in der Kooperationsvereinbarung die Leistbarkeit der Miete. 

Leistbarkeitsversprechen

Unser Versprechen an Sie

Kappung bei 50, 75 oder 100 Euro
Damit die Mieterhöhung niemanden finanziell überfordert, werden für alle Haushalte bestimmte Kappungsgrenzen eingehalten: Bei einer Wohnungsgröße von bis zu 65 m² beträgt die Mieterhöhung maximal 50 Euro pro Monat. Bei Wohnungen mit 65 bis 100 m² wird die Miete um maximal 75 Euro monatlich erhöht. Ab einer Wohnungsgröße von 100 m² zahlen Mieter*innen höchstens 100 Euro mehr im Monat. 

Nicht mehr als 27% des Haushaltsnettoeinkommens für die Nettokaltmiete
Mit dem Leistbarkeitsversprechen stellen wir darüber hinaus sicher, dass Sie nicht mehr als 27 Prozent Ihres Haushaltsnettoeinkommens für die Nettokaltmiete bezahlen müssen, sofern bestimmte Einkommens- und Wohnflächengrenzen (gemäß Artikel 2 § 3 Absatz 4 WoVG Berlin) nicht überschritten werden. Bisher lag diese Grenze bei 30 Prozent. Ob das bei Ihnen der Fall ist, können Sie mit dem WBS-Rechner der Senatsverwaltung überprüfen. 

zum Rechner


Erklärvideo

Im Video erklären wir das Leistbarkeitsversprechen und wie es Ihnen zugute kommt. Informationen finden Sie auch auf der Website www.inberlinwohnen.de 

Wichtiges zum Leistbarkeitsversprechen

Unser Leistbarkeitsversprechen umfasst zwei Säulen:

  1. Im Rahmen der Mieterhöhungen halten wir für alle Haushalte je nach Wohnungsgröße automatisch bestimmte Grenzen ein:
    > bis 65 m² = Mieterhöhung von max. 50 Euro im Monat
    > von 65 m² bis 100 m² = Mieterhöhung von max. 75 Euro im Monat
    > ab 100 m² = Mieterhöhung von max. 100 Euro im Monat 

     
  2. Zusätzlich gilt für alle Mieter*innen, die berechtigt wären, einen Wohnberechtigungsschein (WBS) zu bekommen und deren Wohnung nicht größer ist als für einen WBS zulässig: Sie müssen nicht mehr als 27 Prozent ihres Nettohaushaltseinkommens für die Nettokaltmiete ausgeben. Ausführliche Informationen zu den Einkommens- und Wohnflächengrenzen finden Sie auf der Website des Berliner Senats. Dort finden Sie auch den WBS-Rechner, mit dem Sie überprüfen können, ob Sie im Bereich der zulässigen Einkommensgrenzen liegen.
Bild zeigt Tabelle mit den Einkommensgrenzen, die für das Leistbarkeitsversprechen maßgeblich sind

Der Übersicht können Sie die Einkommensgrenzen entnehmen, die für eine Reduzierung der Nettokaltmiete auf 27 Prozent des Nettohaushaltseinkommens maßgeblich sind.

Befürchten Sie, dass Ihre Nettokaltmiete mehr als 27 Prozent Ihres Nettohaushaltseinkommens ausmacht, können Sie dies mit dem WBS-Rechner der Senatsverwaltung überprüfen.

Einen Antrag auf Absenkung Ihrer Nettokaltmiete können Sie per Brief oder E-Mail an Ihre*n zuständige*n Kundenbetreuer*in stellen. Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, lesen Sie unter Punkt 3 "Welche Unterlagen muss ich mit meinem Antrag einreichen?".

Um vom Leistbarkeitsversprechen zu profitieren, stellen Sie einen formlosen Antrag und fügen Sie je nach Personengruppe und Einkünften entsprechende Unterlagen bzw. Nachweise bei. Eine Übersicht der einzureichenden Dokumente finden Sie hier.

Für das Leistbarkeitsversprechen sind die Wohnflächenobergrenzen nach Artikel 2 § 3 Absatz 4 WoVG Bln maßgeblich:

  • 45 m² bei einem Einpersonenhaushalt;
  • 60 m² bei einem Zweipersonenhaushalt;
  • 75 m² bei einem Dreipersonenhaushalt;
  • 85 m² bei einem Vierpersonenhaushalt;
  • zusätzlich 12 m² für jede weitere zum Haushalt gehörende Person.


Bei Überschreitung dieser Grenzen werden die 27 Prozent anteilig auf die zulässige Wohnungsgröße berechnet.

Beispiel: Eine alleinstehende Person mit einem Haushaltsnettoeinkommen von nicht mehr als 26.400 Euro brutto bewohnt eine 60 m² große Wohnung. In diesem Fall findet die Reduzierung der Nettokaltmiete auf 27% des Einkommens nur auf 45 m² der Wohnfläche Anwendung.

Wurde der Zahlbetrag Ihrer Nettokaltmiete im Rahmen des Leistbarkeitsversprechens auf 27 Prozent Ihres Nettohaushaltseinkommens reduziert, so gilt die Absenkung zunächst für ein Jahr. Die Kappung der Miete muss dann neu beantragt werden.

Die neue Kooperationsvereinbarung löst den sog. „Mietendimmer“ ab. Dieser war nach Wegfall des „Mietendeckels“ für die Mieter*innen der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften beschlossen worden.

Der Mietendimmer legte unter anderem fest, dass die bisher aufgrund des „Mietendeckels“ abgesenkten Mieten bei den städtischen Wohnungsbauunternehmen, anders als z.B. bei privaten Vermietern, nicht sofort vollständig oder sogar rückwirkend eingefordert, sondern nur schrittweise (2,5% jährlich) auf die ursprünglich vereinbarte Grundmiete zurückgeführt werden. Mit dem Beschluss der neuen Kooperationsvereinbarung am 31.10.2023 wurde dieser „Mietendimmer“ jetzt mit Wirkung zum 31.12.2023 aufgehoben.

Sollten Sie davon betroffen sein, gilt für Sie die zweite Säule des Leistbarkeitsversprechens: Sie müssen nicht mehr als 27 Prozent Ihres Nettohaushaltseinkommens für die Nettokaltmiete bezahlen, sofern bestimmte Einkommens- und Wohnflächengrenzen (gemäß Artikel 2 § 3 Absatz 4 WoVG Berlin) nicht überschritten werden. Wie Sie die Absenkung der Nettokaltmiete beantragen, lesen Sie unter Punkt 2.

Bitte wenden Sie sich an Ihre Kundenbetreuerin oder Ihren Kundenbetreuer. Den Kontakt finden Sie hier, nachdem Sie Ihre Anschrift eingegeben haben.