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AGG-Wohnraum

Ihr Recht: Gleichbehandlung bei der Wohnungsvergabe

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung beim „Zugang zur Versorgung mit öffentlich verfügbaren Gütern und Dienstleistungen“. Dazu zählt auch der Zugang zu Wohnraum.

Die Übersetzung erfolgt durch einen Drittanbieter; die GESOBAU steht für die Richtigkeit nicht ein. Maßgeblich ist der deutsche Text.

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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierung beim „Zugang zur Versorgung mit öffentlich verfügbaren Gütern und Dienstleistungen“. Dazu zählt auch der Zugang zu Wohnraum.

Es gibt laut AGG sechs Diskriminierungsgründe: Alter, Behinderung, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung sowie sexuelle Identität. Die GESOBAU AG und alle ihre Mitarbeiter*innen distanzieren sich ausdrücklich von jeglichen diskriminierenden Handlungen und Äußerungen aufgrund Zugehörigkeit oder Zuschreibung zu bestimmten Personengruppen.

Das AGG definiert für die Wohnungsvermietung eine Ausnahme von der strikten Gleichbehandlung: „Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.“ (vgl. § 19 Abs. 3 AGG)

Aus dieser Ausnahme ergibt sich, dass Ungleichbehandlung bei der Vergabe von Wohnraum unter bestimmten Bedingungen nicht nur zulässig, sondern auch wünschenswert ist, um etwaige Nachteile von bestimmten Personengruppen auszugleichen. Selbstverständlich machen wir davon nur in Ausnahmefällen und nach sorgfältiger Abwägung der Interessen unserer Kund*innen und Mieter*innen Gebrauch.